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   OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06   

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https://dejure.org/2007,14644
OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,14644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,14644)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - 1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,14644)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 709 BGB
    Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der BGB-Gesellschafterversammlung: Beweislastverteilung hinsichtlich einer streitigen Beschlussfassung

  • Judicialis

    BGB § 709

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 709
    Beweislast bei Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit von Beschlüssen in einer Gesellschafterversammlung einer GbR; Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1987 - II ZR 100/87

    Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer Publikumspersonengesellschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06
    Dies ist indessen Anfang August 2004 tatsächlich geschehen, und zwar durch den Beklagten zu 1) für alle Beklagten, die hierzu analog § 50 Abs. 3 GmbHG berechtigt waren, nachdem der Kläger zu 1) pflichtwidrig eine Einberufung mit der Tagesordnung der Beklagten abgelehnt hatte (vgl. BGHZ 102, 172, 175).

    Die Frage der Zustimmungspflicht ist in einem gesonderten, auf Abgabe der Zustimmung gerichteten Prozess zu klären (vgl. BGHZ 102, 172, 176: "Zustimmungsurteil"; Staudinger/Habermeier, a. a. O., § 712 Rn. 10).

    Die gegenteilige Rechtsprechung des BGH zu Publikumsgesellschaften (BGHZ 102, 172, 177 ff.), nach der die Abberufung des Geschäftsfühers nicht durch das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten erschwert werden kann, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf andere Gesellschaften nicht zu übertragen.

  • OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 8 W 223/06

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06
    Ungeklärt und streitig ist indessen, ob aus Gründen der notwendigen Publizität auch die Gesellschafter und die Vertreter der Eigentümer-Gesellschaft im Grundbuch ausgewiesen werden müssen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 263 ff. [Rn. 27 ff.]; Priester BB 2007, 837, 839).

    Der Wechsel im Gesellschafterbestand führt zwar nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 263 ff. [Rn. 34]; Demharter FGPrax 2007, 68; Heßeler/Kleinhenz NZG 2007, 250, 251), kann aber Anlass zu einer "Richtigstellung" von Amts wegen geben (vgl. Demharter und Heßeler/Kleinhenz, jeweils a. a. O.), die auch aus dem Kreis der Gesellschafter angeregt werden kann.

  • BGH, 19.01.1987 - II ZR 158/86

    Darlegungs- und Beweislast bei Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06
    Ist im Prozess um die Nichtigkeit von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung bereits die tatsächliche Beschlussfassung streitig, so trifft die Beweislast hierfür die Gesellschafter, die die Beschlussfassung behaupten und aus den Beschlüssen für sich günstige Rechtsfolgen herleiten (Ergänzung zu BGH NJW 1987, 1262, 1263).

    Für Nichtigkeitsgründe hat der BGH entschieden, dass die Beweislast bei dem liegt, der Rechte aus dem Beschluss herleitet, dass der Gegner allerdings konkrete Unwirksamkeitsgründe darlegen muss, die dann zu entkräften sind (NJW 1987, 1262, 1263).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06
    Zwar ist geklärt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin sein kann und dass eine Grundbucheintragung von Gesellschaftern "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" dahin zu verstehen ist, dass diese Eigentümerin ist (vgl. BGH NJW 2006, 3716 f.).
  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 1 U 189/06
    Eher richtig dürfte es hingegen sein, die (abgegebenen) Stimmen vom Stimmrecht ausgeschlossener Gesellschafter als Enthaltungen zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2007, II ZR 325/05, juris-Rn. 13), was zum Auszählungsergebnis der Haupterwägung (a) führt.
  • OLG Köln, 19.01.2017 - 28 U 35/15

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einer GmbH

    Diese für GmbH, Verein und Genossenschaft entwickelten Grundsätze gelten - auch wenn das Thema in Rspr. und Literatur stiefmütterlich behandelt wird - entsprechend im Personengesellschaftsrecht, jedenfalls bei kapitalistisch strukturierten Publikumsgesellschaften, mit denen die hiesige Treuhandkonstellation gleichzusetzen ist (vgl. allg. Podewils , BB 2014, 2632, 2643; für Anspruch des GbR-Geschäftsführers auf Entlastung Staudinger/ Habermeier , BGB, 2003, § 713 Rn. 8 und allgemein für Entlastungswirkungen Ermann/ H.P.Westermann , BGB, 14. Aufl. 2014, § 709 Rn. 26 für Entlastung eines Gesellschafters; siehe auch OLG Frankfurt v. 20.12.2007 - 1 U 189/06 -, juris - wo freilich im konkreten Fall eine Entlastung abgelehnt worden war).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2018 - 4 U 145/17

    Verfahrensfehler: Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz durch Berücksichtigung

    Erst danach ist es Sache des Gegners, die behaupteten, konkreten Umstände zu entkräften (BGH, Urteil 19.1.87, Az. II ZR 158/86, NJW 87, 1262; OLG Frankfurt, Urteil 20.12.07, Az. 1 U 189/06, zit. nach juris).
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   OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - I-1 U 189/06   

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OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - I-1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,19280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.04.2007 - I-1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,19280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. April 2007 - I-1 U 189/06 (https://dejure.org/2007,19280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Inbetrachtkommen des Anscheinsbeweises im Bereich der Unfallmanipulation aufgrund der Existenz von Vorschäden als klassisches Indiz für ein manipulatives Schadensereignis; Verpflichtung des Geschädigten zur unaufgeforderten Offenbarung ordnungsgemäß reparierter ...

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 287; ; ZPO § 517; ; ZPO § 517 2. Hs; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ; StVG § 17 Abs. 1; ; StVO § 1 Abs. 2; ; StVO § 9 Abs. 5; ; StVO § 10

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen zum Beweis eines manipulierten Unfalls - Keine Nachweismöglichkeit über Anscheinsbeweis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98

    Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - 1 U 189/06
    Die von einigen Gerichten praktizierte Rechtsprechung, wonach ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Gänze entfällt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die kompatiblen Schäden aus dem früheren Schadensereignis stammen (so z.B. OLG Köln NZV 1999, 378), kommt folglich im vorliegenden Fall schon vom Ansatz her nicht zum Tragen.
  • BGH, 18.03.1987 - IVa ZR 205/85

    Anscheinsbeweis für Freitod

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.04.2007 - 1 U 189/06
    Im Bereich der Unfallmanipulation kommt ein derartiger Anscheinsbeweis aber nicht in Betracht, weil es in dem Bereich individueller Willensentschlüsse keine Typizität gibt (vgl. BGH VersR 1987, 503; VersR 1988, 863; ständige Rechtsprechung des Senats).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2017 - 1 U 155/16
    Auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Anscheinsbeweis, der bei typischen Geschehensabläufen den Schluss auf eine Tatsache ermöglicht, die in solchen Fällen üblicherweise vorliegt, kann nicht zurückgegriffen werden, da es für innere Vorgänge keine Typizität gibt (Senat, Urteil vom 30.04.2007, 1-1 U 189/06, juris, Rn. 12; Urteil vom 20.08, 2006, I-1 U 198/06, Juris, Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor & 284, Rn. 29, 31).
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